Die Stiftung des Johannes Theodor Cree

Die Urkunde ist in lateinischer Sprache abgefaßt. Die deutsche Übersetzung lautet:

„Unter der Regierung seiner Eminenz, des Hochwürdigsten Herrn Maximilian Friedrich, durch Gottes Gnade Erzbischof von Köln, des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler in Italien und Kurfürst, geborener Legat des Heiligen Römischen Stuhles, Fürstbischof von Münster, Fürst von Westfalen und Ungarien, Burggraf von Stromberg, Graf in Königseck Rotenfels, Herr in Odenkirchen, Borculo, Werth, Aulendorf und Stauffen.

Wir, Georg Heinrich Jakob von Zautphaeus, Schatzmeister der erlauchten Kollegiatkirche zum heiligen Martinus, Archidiakon in Havixbeck, vertrauter Ratgeber des Erzbischofs und Bischofs von Münster und gnädigst ernannter Generalvikar für die Stadt und Diözese Münster.

Allen Christgläubigen, die dieses Schriftstück lesen und vernehmen, erflehen wir ewiges Heil im Herrn!

Die Sorge für die Herde des Herrn, der Leitung der Bischöfe vom Himmel her übertragen, erfordert, daß man mit aller Umsicht und Sorge darauf sein Augenmerk richte, alles, was fromme Stifter in lobenswerter Weise zum Heil der Seelen und zur Vermehrung des göttlichen Dienstes angeordnet haben, in rechtem Sinne auszulegen, zu vollbringen und treu zu bewahren.

Schon vor längerer Zeit sind wir von der Kraft seiner letzten Willenserklärung angeordneten Stiftung des ehemaligen Pastors von St. Lamberti Johannes Theodor Cree durch die Bittschrift seiner Testamentsvollstrecker, Johann Friedrich Tacke, zu Lebzeiten Kaplan von St. Lamberti, und Theodor Hermann Cree in Kenntnis gesetzt worden.

Da aber wegen der Schwierigkeit, das zum Besten der gestifteten Vikarie bestimmte und hinterlassene Vermögen des Stifters beizutreiben und sicher anzulegen, bisher an die wirkliche Errichtung der Vikarie billigerweise nicht herangegangen werden konnte, so hat nunmehr der erste vom Stifter selbst benannte Inhaber der Stiftung Uns demütig die Bitte vorgetragen: Nach Hinscheiden der Testamentsvollstrecker läge ihm die Pflicht ob, für die Errichtung dieser Vikarie Sorge zu tragen: Wir möchten darum, dem letzten

Willen seines verstorbenen Oheims entsprechend und nach der von ihm vorgeschriebenen Norm, die Errichtung der Vikarie vornehmen und außerdem alles, was nach Maßgabe des aktiven und passiven Patronatsrechtes nicht klar genug verfügt zu sein scheint, dem Willen des Stifters und den Grundsätzen des Rechtes entsprechend klar entscheiden.

Darum in dem Bestreben, die größere Ehre Gottes und den daraus entspringenden öffentlichen Nutzen - so weit an uns liegt – zu befördern, wollen Wir, nachdem Wir im Obigen den Zusammenhang der Stiftung genügend auseinandergelegt haben, dem frommen und lobenswerten Verlangen des Stifters selbst, der Testamentsvollstrecker und des ersten Inhabers Johannes Bernhard Cree nachkommen und die Begründung, Anordnung und Einrichtung der Stiftung auf folgende Art und unter folgenden Bedingungen vollziehen:

1. Da nach dem Willen des Stifters der Senior der Familie Cree beiderlei Geschlechtes das Präsentationsrecht innehaben soll, so jedoch, daß das männliche Geschlecht immer dem weiblichen vorgezogen werde, nach Aussterben dieser Familie aber der Senior der Familie Fellings: So soll nach dem Tode der noch überlebenden Brüder des Stifters das aktive Patronatsrecht zuerst dem Senior der Familie des Johannes Christophorus Cree, Besitzers des väterlichen Hauses in Nordwald, der allein von den Brüdern des Stifters Nachkommen hinterlassen hat, zugehören; nach dem Aussterben dieser Familie dem Senior der Familie, die von der Schwester des Stifters, Anna Katharina Cree, abstammt, die mit Goswin Rave aus Telrop vermählt ist; nach Aussterben dieser Linie dem Senior der Familie,die von der Tante des Stifters abstammt: Margarete Cree, vermählt mit Adolf Sauermann in Rillinghausen; nach Aussterben dieser Linie und somit der ganzen Familie Cree dem Senior der Familie Goswin Fellings und dessen Gemahlin Katharina Pöpping, welche die Mutterschwester des Stifters war, und zwar in derselben Weise, wie es schon von der Familie Cree gesagt worden ist, daß nämlich das Präsentationsrecht immer dem Senior der männlichen Nachkommen zugehören soll; nach Erlöschen des Namens Fellings aber der Reihe nach den Familien, die von Goswin Fellings abstammen und je nach der Nähe der Verwandtschaft absteigend mit ihm verbunden sind.

2. Präsentiert werden soll der nächste Blutsverwandte der Familie Cree, der jedoch in einem solchen Alter stehen muß, daß er wenigstens zur ersten Tonsur (Aufnahme in den geistlichen Stand) zugelassen werden kann, und, solange aus der väterlichen Familie einer gefunden wird, der hierzu fähig ist oder durch das Studium sich dazu befähigen will, so soll dieser stets anderen von der mütterlichen Linie bevorzugt werden. Wenn darum nach dem Tode der Brüder des Stifters das Benefizium vakant werden sollte, so möge zunächst die Linie in Augenschein genommen werden, von der die nächsten Blutsverwandten des Stifters abstammen; Abkömmlinge vom Bruder des Stifters, wenn sie wirklich fähig sind oder als Kleriker sich zum Priestertum vorbereiten wollen, sollen aber vorgezogen werden allen Abkömmlingen von der Schwester des Stifters, wenn diese auch in demselben Grade verwandt und sofort zur Ausübung des Benefiziums tauglich sind. Die von der zweiten Linie sollen aber in derselben Weise vorgezogen werden den Abkömmlingen von der dritten Linie der Vaterschwester und diese der vierten Linie der Mutterschwester oder Familie Fellings. Wenn aber mehrere in derselben Linie und von demselben Verwandtschaftsgrade da sind, dann steht es dem Patron frei, denjenigen vorzuschlagen, den er für tauglicher hält. Wenn aber zwei sich streiten sollten, wer in näherem Verwandtschaftsverhältnis steht, so soll es dem Collator (dem Pastor von St. Lamberti, der die Stelle überträgt) freistehen, den fähigeren auszuwählen, so daß jede Streitgelegenheit hinweggenommen wird. Wenn aber der Erwählte noch ein Studiosus ist, so soll ein anderer die Obliegenheiten des Benefiziums vornehmen. Die Hälfte der jährlichen Einkünfte ist sodann für den Studiosus bestimmt. Die andere Hälfte soll nach Abzug der Lasten und des Gehaltes für den Stellvertreter zur Verbesserung des Benefiziums verwandt werden.

3. Die Übertragung und Verwaltung dieses Benefiziums soll dem Pastor von St. Lamberti zustehen, der den erwählten Inhaber des Benefiziums, nachdem diesem das Dekret der Institution von Uns oder dem zeitweiligen Generalvikar ausgehändigt worden ist, investieren (das Amt übertragen) soll. Für die Ausübung dieser Rechte sollen ihm 5 Imperialen entrichtet werden, dazu die üblichen Gebühren der Investitur.

4. Der Inhaber der Vikarie soll alle Woche drei heilige Messen lesen oder lesen lassen um 10 Uhr vormittags oder auch zu einer anderen geeigneten Stunde, je nach Zeit und Umständen, mit Wissen des Pastors und nach Anordnung des Generalvikariates, und zwar:

am Montag eine heilige Messe am privilegierten Altar für die Verstorbenen (die Ablässe sind alle sieben Jahre - wenn nötig - zu erneuern), am Dienstag zu Ehren der heiligen Anna am Kreuzaltar, in den Reliquien der heiligen Anna eingeschlossen sind, und am Samstag zu Ehren der allerseligsten Jungfrau an demselben Altare.

Außerdem soll er in der St.-Anna Kapelle bei Hovestadt zwölf heilige Messen lesen oder lesen lassen, und zwar: am Feste der heiligen Anna und an den einzelnen Tagen der Oktav (wie die von Köln erteilte Genehmigungsurkunde bestimmt, die, wenn notwendig, erneuert werden muß), die neunte heilige Messe am Feste des heiligen Joachim, die zehnte und elfte als Jahresgedächtnis für die Eltern des Stifters in der dritten Adventswoche, die zwölfte am 5. März, dem Jahresgedächtnis des Stifters; und am Schluß dieser heiligen Messen soll gebetet werden für die verstorbenen Wohltäter der Kapelle. Sollte aber - was Gott verhüten möge - diese Kapelle zerstört werden und die Mittel zur Wiederherstellung fehlen, so sollen diese genannten zwölf heiligen Messen in der Pfarrkirche von Oestinghausen gelesen werden. Endlich ist der Inhaber der Vikarie verpflichtet, jährlich 56 heilige Messen zu lesen für die Stifter. die dem Begründer der Vikarie Geld gegeben haben und es ihm frei überließen, welchem Beneflzium er diese Stiftungen zuwenden wollte: ihre Namen mit Bezeichnung der Gedächtnistage sind in einem besonderen Verzeichnis enthalten. Da nämlich das Geld für die Fundation der genannten heiligen Messen dem Vermögen des Stifters zugeflossen ist, so besteht auch die strikte Verpflichtung für den Vikar, diese heiligen Messen in der Meinung der Stifter zu lesen, das erwähnte Verzeichnis ist darum dem Register der Vikarie beizufügen. Von diesen heiligen Messen sind zwei: eine am vierten Tage der Oktav von Epiphanie und die andere am 24. Februar oder einem der folgenden Tage vor den Armen zu lesen, die das Almosen empfangen, die anderen können an jedem geeigneten Ort gelesen werden.

5. Zum Chorgebet und zur strikten Residenz (dauernder Wohnsitz am Ort der Stiftung) wollte der Stifter den Vikar nicht verpflichten: jedoch erklärte er, es sei ihm sehr erwünscht, daß der Vikar die Residenz halte und der Kirche von St. Lamberti selbst seine Dienste anbiete, daß er dem Chorgebet zur größeren Ehre Gottes fleißig beiwohne, daß er, wenn nicht in Chorkleidung, so doch wenigsten in priesterlicher Amtstracht besonders an den Sonn- und Feiertagen beim Hochamt anwesend sei, wo wegen Präsenzmangel außer den Kustoden doch kaum einer erscheint, und mit Gutheißung des Pfarrers sich auch in der Seelsorge betätigen wolle. Es wird dem Vikar darum gelegentlich empfohlen, eifrig am Chorgebet teilzunehmen und sich die Befähigung zur Ausübung der Seelsorge anzueignen. Nach Anordnung des Stifters wird folgende Bestimmung getroffen: Wenn der Vikar keine Residenz hält, sondern die Pflichten des Benefiziums durch einen anderen ausüben läßt, so soll dieser sich nicht aller Einkünfte der Vikarie erfreuen, sondern er muß von diesen jährlich 25 Imperialen dem Archivverwalter der Vikarie überlassen, damit sie zur Verbesserung des Benefiziums verwandt werden; auch bleibt für den Inhaber des Benefiziums die Verpflichtung bestehen, dafür Sorge zu tragen, daß alle heiligen Messen zur richtigen Zeit und am rechten Orte gelesen werden und auch die übrigen Pflichten des Benefiziums durch den Stellvertreter gegen Leistung eines angemessenen Stipendiums gewissenhaft erfüllt werden.

6. Wenn der Inhaber des Benefiziums noch Studiosus ist, dann sollen seinen Stellvertretern die Meßstipendien und eine angemessene Entschädigung für die Verwaltung des Benefiziums entrichtet werden, und zwar aus der Hälfte der Einkünfte, die sonst der Benefiziumskasse zufließen. Zum Breviergebet soll der Studiosus vor der Subdiakonatsweihe nicht verpflichtet werden. In der Studienzeit aber soll er täglich die kleinen Tagzeiten der allerseligsten Jungfrau Maria oder die Litanei von allen Heiligen und den Rosenkranz beten: auch soll er die Schulen bei der Kirche seines Benefiziums oder auch andere in der Stadt Münster besuchen. Wenn er das nicht tut, so wird er 25 Imperialen von den ihm zustehenden Benefiziumseinkünften verlieren (in gleicher Weise wie der Vikar, der bereits Priester ist, aber die Residenzpflicht nicht hält), und dieses Geld soll zur Verbesserung des Benefiziums verwandt werden. In dem Fall endlich, daß keiner von denen, die nach der Stiftung dazu berufen sind, präsentiert werden könnte, dann soll ein anderer von dem Senior der Familie dem Generalvikar vorgeschlagen werden, der Priester ist und die Befähigung zur Ausübung der Seelsorge besitzt. Dieser soll dann auch dem Pastor von St. Lamberti nach Wunsch und Verlangen in der Seelsorge beistehen und zur strikten

Residenz sowohl, wie auch zum eifrigen Besuch des Chorgebetes in der Kirche verpflichtet werden. Sollten aber die oben genannten Familien vollständig ausgestorben sein, dann soll das Recht der freien Präsentation an den Pastor von St. Lamberti übergehen, und zwar in der Weise, daß ein zum Priesteramt und zur Ausübung der Seelsorge geeigneter und befähigter Vikar dem jeweiligen Generalvikar zur Übertragung des Benefiziums präsentiert wird. Die Investitur soll der Pastor von St. Lamberti vornehmen, und der Präsentierte soll zur Residenz und zu allen Übungen verpflichtet werden, wie es oben schon für diejenigen Vikare bestimmt worden ist, die nicht zur Familie Cree gehören.

7. Als Einkünfte dieser Vikarie werden festgesetzt - außer den beiden Grundstücken bei der St. Anna-Kapelle, die für 160 Imperialen vom Stifter gekauft und der Kapelle im Testamente vermacht worden sind ein Kapital von 7.429 Imperialen, 22 Solidi und 11 Nummi (soviel wie Taler, Groschen und Pfennige), welches zum Teil vom Stifter selbst hinterlassen wurde, zum Teil aus dem Verkauf seines Mobiliars und aus der Rückzahlung der ausgeliehenen Darlehen zusammengeflossen ist. Das Kapital ist dem beigefügten Verzeichnis nach 20 Nummern genau spezifiziert worden. Hierzu kommt der Rest der noch ausstehenden Darlehen, soweit ihre Beitreibung sich ermöglichen lassen wird. Von diesem Kapital werden 262 Imperialen, 1 Solidi und 1 Nummi an jährlichen Zinsen erhoben, von denen aber der Inhaber des Benefiziums, auch wenn ihm sonst alle Einkünfte der Vikarie zustehen, jährlich 27 Imperialen, 14 Solidi wie unter Nr. 9 angegeben nach dem Willen des Stifters verwenden muß.

8. Das Archiv dieses Benefiziums soll auf dem Pastorat von St. Lamberti gut verschlossen aufbewahrt werden. Ein Schlüssel soll dem Pastor von St. Lamberti, ein zweiter dem Inhaber der Vikarie oder dessen Amtsvertreter ausgehändigt werden. In dieses Archiv soll hineingelegt werden:

a)  Wenn der Inhaber noch studiert und das Benefizium selbst
    nicht erwalten kann: die Hälfte aller Einkünfte nach Abzug
    aller Lasten.

b)  Wenn der Inhaber der Vikarie keine Residenz hält: jährlich
    25 Imperialen. und zwar so lange, bis das Geld zu festen
    Zinsen angelegt werden kann.

c)  Sollen darin die Kaufverträge, Obligationen, der Familien-
    stammbaum, das Inventarverzeichnis, die Rechtsurkunden und
    überhaupt alles, was die Vikarie betrifft, aufbewahrt werden.
 

9. Der Inhaber der Vikarie ist verpflichtet, jedes Jahr am 5. März vor dem zeitweiligen Pastor von St. Lamberti über folgendes Rechenschaft abzulegen:

a)  ob die Kapelle der heiligen Anna zu Nordwald sich in gutem Zustand befinde, alles
    vorhanden sei, was zur Feier des heiligen Meßopfers notwendig ist, und ob die
    vorgeschriebenen heiligen Messen darin gelesen worden seien; weiter, ob er entrichtet
    habe:

b)  5 Imperialen für das Jahresgedächtnis des Stifters,

c)  5 Imperialen zum Besten der Pfarrkirche von St. Lamberti,

d)  1 Imperiale für Wein und Hostien,

e)  1 Imperiale an den Kirchenküster für seine Dienstleistung;
    sodann aus der mit dem Benefizium vereinigten Armenstiftung:

f)  8 Imperialen an den Pastor von St. Lamberti zur Verteilung
   unter die Hausarmen,

g)  1 Imperiale zur Unterhaltung der Öllampe vor dem Altar der
    schmerzhaften Muttergottes,

h)  1/4 Imperialen für das Armenhaus.

Für die Vornahme der jährlichen Revision sollen dem Pastor von St. Lamberti jedesmal 5 Imperialen entrichtet werden.

10. Wenn der Inhaber des Benefiziums keine Residenz hält, so muß er einen anderen bestimmen, welcher in Münster wohnhaft ist, damit von diesem gegen eine angemessene Vergütung die Einkünfte des Benefiziums beigetrieben und alle Verpflichtungen der Vikarie erfüllt werden, endlich dem zeitweiligen Pastor hierüber und über die Entrichtung der dem Inhaber des Benefiziums zustehenden Einkünfte jährlich Bericht erstattet wird.

Wenn aber der Inhaber des Benefiziums noch studiert, dann soll die Sorge über das Benefizium von dessen Eltern oder, wenn diese es versäumen, von dem Pastor von St. Lamberti einem geeigneten Priester übertragen werden, bis der Inhaber selbst die Subdiakonatsweihe empfangen hat und nunmehr selbst befähigt ist, die verantwortungsvolle Sorge für das Benefizium zu übernehmen.

Wir waren der Ansicht, die Stiftung sei gemäß dem Inhalt der vorstehenden Urkunde zu loben und zu billigen. Deshalb loben, billigen und errichten Wir diese Stiftung zu einem ewigen Benefizium der Kirche, indem Wir die stiftungsgemäß zugewiesenen Ländereien und Kapitalien, welche die Einkünfte der Vikarie bilden, hiermit als kirchliches, von jedem weltlichen Gebrauch losgelöstes Gut erklären, das auch von allen als solches anzusehen ist; indem Wir ferner das Patronatsrecht, das aktive wie das passive, den oben erwähnten Familien, das Recht der Übertragung, Einsetzung und Investitur aber einem jeden, so wie die Ordnung es bestimmt, hiermit verleihen; außerdem verfügen Wir, daß jeder Inhaber der Vikarie in gleicher Weise wie die übrigen Vikare sich eines Gnadenjahres erfreuen solle.

Alle diese Bestimmungen treffen Wir unter der Voraussetzung, daß keine kirchenrechtlichen Hindernisse irgendwelcher Art entgegenstehen.

Zur Beglaubigung hierfür unterschreiben Wir vorstehende Errichtungs- und Gründungsurkunde mit unserer eigenen Unterschrift und bekräftigen sie mit dem Siegel der kirchlichen Behörde.

 

                                        Gegeben zu Münster,
                                        am 15. Tag im Monat Mai des Jahres 1773.

                                        Georg Heinrich Jakob Tautphäus,
                                        Generalvikar."